4. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte in der Beschwerdeantwort zusammengefasst aus, es lägen mit Blick auf die durchgeführten polizeilichen Ermittlungen keinerlei konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten vor, welche eine Verfahrenseröffnung rechtfertigten. Dementsprechend habe die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nach Zustellung der Akten durch die Polizei nicht beliebig weitere Akten edieren und Einvernahmen durchführen können, da hierfür ein Anfangsverdacht notwendig gewesen wäre.