worden sei bzw. der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (begangen durch Unterlassung) eindeutig nicht erfüllt sei. Die Verantwortung für das Einhalten der Sicherheitsvorschriften im Betrieb und insbesondere die korrekte Einführung des Beschwerdeführers, der damals erst kurz vorher in die B._____ AG eingetreten sei, habe beim Industrie- und Produktionsmeister D._____ und dem damaligen Geschäftsführer C._____ gelegen. Gegen diese beiden sowie allenfalls gegen weitere Personen sei eine Strafuntersuchung zu eröffnen (Beschwerde Rz. 24 ff.)