Der Beschwerdeführer könne sich nicht vorstellen, das eingespannte Werkstück bearbeitet zu haben, ohne den Sicherungshebel vorher angezogen zu haben bzw. dass er die Sicherung gelöst und die Drehbank danach erneut gestartet habe. Der Beschwerdeführer gehe daher von einem technischen Defekt des Sicherungsmechanismus aus. E._____ habe den Beschwerdeführer in seiner Vermutung bestätigt, indem diese ihm mitgeteilt habe, dass sich wohl eine der Sicherung des Werkstücks (bzw. hier des Tauchrohrs) dienende Schraubenmutter gelöst haben müsse (Beschwerde Rz. 20 ff.).