Die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme seien mit Vorsicht zu geniessen. Rückblickend betrachtet müsse der Beschwerdeführer als damals nicht einvernahmefähig betrachtet werden. Es seien E._____, F._____ sowie der Beschwerdeführer zu befragen (Beschwerde Rz. 16 ff.).