Er habe nämlich weder eine Schulung noch eine Einführung hinsichtlich des Arbeitens mit der Drehbank erhalten. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Polizei zwar angegeben, er sei das Arbeiten mit Drehbänken gewohnt. Wie sich dem bei den Akten liegenden Lebenslauf entnehmen lasse, handle es sich beim Beschwerdeführer aber um einen nicht ausgelernten Schreiner, der vor seiner Anstellung bei der B._____ AG ausschliesslich als Anlagen- und Apparatebauer sowie als Schweisser gearbeitet habe. Die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme seien mit Vorsicht zu geniessen.