Es handle sich hierbei um eine Vorrichtung zum Abstützen langer, auf einer Drehbank zu bearbeitender Werkstücke. Wenn das Verhältnis zwischen Durchmesser und Länge des Werkstücks mehr als 1:6 betrage, müsse in der Regel eine Lünette verwendet werden. Somit hätte für die Bearbeitung der Tauchrohre eine Lünette verwendet werden müssen. Diese hätte das Abknicken des Tauchrohrs und damit die lebensgefährliche Verletzung des Beschwerdeführers verhindert. Den Beschwerdeführer habe aber niemand über die Verwendung von Lünetten instruiert. Er habe nämlich weder eine Schulung noch eine Einführung hinsichtlich des Arbeitens mit der Drehbank erhalten.