Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gehe von einer fehlerhaften Manipulation/Bedienung durch den Beschwerdeführer aus. Dieser habe jedoch verneint, die Sicherung selbst gelöst zu haben. Ein technischer Defekt könne entgegen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten nicht ausgeschlossen werden. E._____, welche im Unfallzeitpunkt ebenfalls bei der B._____ AG gearbeitet habe, habe dem Beschwerdeführer im Nachgang zum Unfall mitgeteilt, dass an der Maschine eine sog. "Lünette" (auch als "Setzstock" bezeichnet) gefehlt habe. Es handle sich hierbei um eine Vorrichtung zum Abstützen langer, auf einer Drehbank zu bearbeitender Werkstücke.