Es gebe keine Hinweise auf einen technischen Defekt oder eine vorsätzliche Manipulation durch eine Drittperson. Es lägen folglich keine Hinweise auf eine Straftat durch eine Drittperson vor, weder durch eine Handlung noch durch eine Unterlassung. Der objektive Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung lasse sich klar nicht nachweisen. Das Strafverfahren sei daher gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen. 3. Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend: