Ein solcher Fall liegt hier vor, verfügte die Staatsanwaltschaft Muri-Brem- garten doch die Nichtanhandnahme, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern. Der Beschwerdeführer ist als Geschädigter einer (potentiellen) fahrlässigen Körperverletzung im Weiteren auch zur Konstituierung als Privatkläger berechtigt (MAZZUCCHELLI /POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 51 zu Art. 115 StPO). 1.3. Auf die Beschwerde ist demgemäss einzutreten. -5-