5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller auferlegt. Das Gesuch wurde von ihm persönlich verfasst, eine Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen. Soweit dem amtlichen Verteidiger im Zusammenhang mit dem vorliegenden Be- -6- schwerdeverfahren Aufwendungen entstanden sein sollten, ist die Entschädigung von der am Ende des Verfahrens zuständigen Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.