Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich nicht zulässig (vgl. E. 1.2 hiervor). Demzufolge ist auf das Ausstandsgesuch gegen BH. sowie das Bezirksgericht Baden als solches nicht einzutreten. 4. Wenn der Gesuchsteller Beeinflussungen seines amtlichen Verteidigers geltend macht, stellt sich die Frage, ob er damit ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 134 Abs. 2 StPO stellen will. Für dessen Beurteilung wäre aber nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, sondern die entsprechende Verfahrensleitung zuständig. Auf die entsprechenden Vorbringen ist daher mangels Zuständigkeit nicht einzugehen.