3.2. Soweit die Ausführungen des Gesuchstellers hinsichtlich BH. bzw. des Bezirksgerichts Baden als Ausstandsgesuch aufzufassen sind, ist festzustellen, dass noch nicht einmal klar ist, wie sich der Spruchkörper, der über die noch zu erhebende Anklage gegen den Gesuchsteller befinden wird, zusammensetzt und ob BH. darin überhaupt Einsitz nehmen wird. Demnach handelt es sich bei diesem Ausstandsgesuch um ein generelles vorsorgliches Ausstandsgesuch, welches unzulässig ist. Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich nicht zulässig (vgl. E. 1.2 hiervor).