3. 3.1. Das Ausstandsgesuch muss sich gegen die Mitwirkung einer bestimmten Person im konkreten Verfahren richten. Ein generelles vorsorgliches Ausstandsgesuch, welches sich etwa gegen die Beteiligung eines Richters in allen gegenwärtigen oder künftigen Verfahren wendet, ist unzulässig (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 58 StPO).