2.3.2. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 14. Dezember 2022 legte der Gesuchsteller dar, er habe Ende 2020 bzw. Anfang 2021 davon erfahren, dass die Staatsanwaltschaft beeinflusst worden sei (Protokoll der Schlusseinvernahme des Gesuchstellers als beschuldigte Person durch die Staatsanwaltschaft Baden vom 14. Dezember 2022, S. 5), was er im Schreiben vom 28. Dezember 2022 an Staatsanwältin C. bestätigte (Beilage 1 der von der Staatsanwaltschaft Baden eingereichten Akten). -5-