E. sei der Staatsanwaltschaft Baden bekannt, da er seine Kanzlei in Büroräumlichkeiten oberhalb der ihrigen betreibe, eine Beeinflussung der Staatsanwaltschaft Baden deswegen sei jedoch haltlos. Was der Gesuchsteller mit seinem Antrag auf Informationen über die Abklärungen von HH., der Ehefrau des Bezirksrichters BH., bezwecke, bleibe im Dunkeln. Die Personen seien ihr unbekannt -4- und der Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren sei unklar. Generelle vorsorgliche Ausstandsgesuche gegen die Beteiligung eines Richters in allen gegenwärtigen oder künftigen Verfahren seien unzulässig.