2.2. Staatsanwältin C. nahm am 13. Januar 2023 zum Gesuch Stellung und hielt fest, das Ausstandsbegehren sei verspätet erfolgt, zumal der Gesuchsteller gemäss eigenen Aussagen anlässlich der Schlusseinvernahme vom 14. Dezember 2022 dargelegt habe, bereits Ende 2020 bzw. Anfang 2021 von den vermeintlichen Beeinflussungen gewusst zu haben. Spätestens habe er vor seiner Inhaftierung davon gewusst. E. sei der Staatsanwaltschaft Baden bekannt, da er seine Kanzlei in Büroräumlichkeiten oberhalb der ihrigen betreibe, eine Beeinflussung der Staatsanwaltschaft Baden deswegen sei jedoch haltlos.