Des Weiteren sehe er dadurch eine Beeinflussung von Staatsanwältin C., da Staatsanwältin D. deren Stellvertreterin sei. Zudem sei sein amtlicher Verteidiger ein Studienfreund des Assistenzstaatanwaltes G. Dass die Staatsanwaltschaft Baden diesen dazumal als amtlichen Verteidiger bestellt habe, sei aufgrund dieser Freundschaft unfair. Der Gesuchsteller habe mit seinem amtlichen Verteidiger weder das erstellte Gutachten noch die Schlusseinvernahme beraten können. Vielmehr erreiche er diesen telefonisch nicht. Der amtliche Verteidiger bespreche sich mit Staatsanwältin C. und treffe Entscheidungen, die zum Nachteil des Gesuchstellers ausfielen.