Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.20 (STA.2020.5943) Art. 65 Entscheid vom 1. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller A._____, […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Tom Schaffner, […] Gegenstand Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwaltschaft Baden, BH._____ und das Bezirksgericht Baden in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Baden führt gegen A. (nachfolgend: Gesuchsteller) eine Strafuntersuchung wegen diverser Delikte, die im Zusammenhang mit der beendeten Liebesbeziehung zwischen ihm und seiner Ex-Partnerin (nachfolgend: Geschädigte) stehen sollen. 2. 2.1. Mit an die Staatsanwältin C. gerichtetem Schreiben vom 20. Dezember 2022 machte der Gesuchsteller Beeinflussungen des Teams der Staatsan- waltschaft Baden, von Personen und Mitgliedern des Bezirksgerichts Ba- den und seines amtlichen Verteidigers geltend. Am 22. Dezember 2022 nahm die Staatsanwältin Rücksprache mit seinem amtlichen Verteidiger, ob das Schreiben als Ausstandsgesuch entgegenzunehmen zu sei, was dieser am 9. Januar 2023 bejahte. 2.2. Die Staatsanwaltschaft Baden überwies das Ausstandsgesuch am 13. Ja- nuar 2022 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und nahm dazu Stellung. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nach Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Aus- stand zu treten, wenn ein Ausstandsgrund gemäss lit. a – f vorliegt. Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstands- gesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt, so ent- scheidet die nach Art. 59 Abs. 1 lit. a – d StPO zuständige Behörde. Für die Beurteilung von die Staatsanwaltschaft oder die erstinstanzlichen Gerichte betreffenden Ausstandsgesuchen ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. § 13 EG StPO und § 9 f. sowie Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 lit. b der Geschäftsordnung des Obergerichts die Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Aargau zuständig. 1.2. Pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes sind grund- sätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglie- der der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine per- sönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen -3- konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen ge- genüber "einer in einer Strafbehörde tätigen Person" (vgl. Art. 56–60 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde gerichtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglie- der der Behörde entgegengenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2 m.H.). Das vorliegende die Staatsanwaltschaft Baden betreffende Gesuch ist in diesem Sinne zu inter- pretieren, nennt der Gesuchsteller schliesslich drei konkrete Personen. 2. 2.1. Der Gesuchsteller macht in seinem Ausstandsgesuch vom 20. Dezember 2022 geltend, Staatsanwältin D., welche zu Beginn des Verfahrens die Lei- tung innegehabt habe, sei durch Rechtsanwalt E. beeinflusst worden, wel- cher Verwaltungsrat der I. AG sei, bei welcher die Geschädigte bis Mitte 2020 gearbeitet habe. Diese Information habe er durch F. vor seiner Inhaf- tierung erhalten. Des Weiteren sehe er dadurch eine Beeinflussung von Staatsanwältin C., da Staatsanwältin D. deren Stellvertreterin sei. Zudem sei sein amtlicher Verteidiger ein Studienfreund des Assistenzstaatanwal- tes G. Dass die Staatsanwaltschaft Baden diesen dazumal als amtlichen Verteidiger bestellt habe, sei aufgrund dieser Freundschaft unfair. Der Ge- suchsteller habe mit seinem amtlichen Verteidiger weder das erstellte Gut- achten noch die Schlusseinvernahme beraten können. Vielmehr erreiche er diesen telefonisch nicht. Der amtliche Verteidiger bespreche sich mit Staatsanwältin C. und treffe Entscheidungen, die zum Nachteil des Ge- suchstellers ausfielen. Staatsanwältin C. habe dem Gesuchsteller seine Frage nicht beantworten können, was die Abklärungen von HH., der Ehe- frau des Bezirksrichters BH., gewesen seien. Das Team der Staatsanwalt- schaft Baden, das Bezirksgericht und sein amtlicher Verteidiger seien be- einflusst worden. Diesbezüglich sei ihm alles offen zu legen, insbesondere die Gespräche zwischen der Staatsanwaltschaft Baden und F. und die Ab- klärungen von HH. 2.2. Staatsanwältin C. nahm am 13. Januar 2023 zum Gesuch Stellung und hielt fest, das Ausstandsbegehren sei verspätet erfolgt, zumal der Gesuchsteller gemäss eigenen Aussagen anlässlich der Schlusseinvernahme vom 14. Dezember 2022 dargelegt habe, bereits Ende 2020 bzw. Anfang 2021 von den vermeintlichen Beeinflussungen gewusst zu haben. Spätestens habe er vor seiner Inhaftierung davon gewusst. E. sei der Staatsanwalt- schaft Baden bekannt, da er seine Kanzlei in Büroräumlichkeiten oberhalb der ihrigen betreibe, eine Beeinflussung der Staatsanwaltschaft Baden des- wegen sei jedoch haltlos. Was der Gesuchsteller mit seinem Antrag auf Informationen über die Abklärungen von HH., der Ehefrau des Bezirksrich- ters BH., bezwecke, bleibe im Dunkeln. Die Personen seien ihr unbekannt -4- und der Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren sei unklar. Generelle vorsorgliche Ausstandsgesuche gegen die Beteiligung eines Richters in al- len gegenwärtigen oder künftigen Verfahren seien unzulässig. 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO hat eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Aus- standsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Nach der Rechtsprechung ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen; andernfalls ver- wirkt der Anspruch. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zwei Wochen (Urteil des Bundesgerichts 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1 m.w.H.). Ein verspätetes Ausstands- gesuch führt zum Nichteintreten (ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 58 StPO). Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu ver- meiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss da- her zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch be- reits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Ge- samtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines sol- chen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vor- kommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist dieser Augenblick dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_22/2020 vom 18. März 2020 E. 3.3 m.H.). 2.3.2. Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 14. Dezember 2022 legte der Ge- suchsteller dar, er habe Ende 2020 bzw. Anfang 2021 davon erfahren, dass die Staatsanwaltschaft beeinflusst worden sei (Protokoll der Schlusseinver- nahme des Gesuchstellers als beschuldigte Person durch die Staatsan- waltschaft Baden vom 14. Dezember 2022, S. 5), was er im Schreiben vom 28. Dezember 2022 an Staatsanwältin C. bestätigte (Beilage 1 der von der Staatsanwaltschaft Baden eingereichten Akten). -5- Das Ausstandsgesuch erfolgte jedoch erst am 20. Dezember 2022 und da- mit knapp zwei Jahre später. Weitere, nachfolgende Vorfälle oder Erkennt- nisse, welche seinen Eindruck, die Staatsanwaltschaft Baden sei beein- flusst, bestätigt hätten, weshalb er erst im Dezember 2022 Anlass zum ent- sprechenden Gesuch hatte, bringt der Gesuchsteller keine vor. Nach der obgenannten Rechtsprechung ist das Ausstandsgesuch damit als deutlich verspätet zu bezeichnen, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 3. 3.1. Das Ausstandsgesuch muss sich gegen die Mitwirkung einer bestimmten Person im konkreten Verfahren richten. Ein generelles vorsorgliches Aus- standsgesuch, welches sich etwa gegen die Beteiligung eines Richters in allen gegenwärtigen oder künftigen Verfahren wendet, ist unzulässig (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 58 StPO). 3.2. Soweit die Ausführungen des Gesuchstellers hinsichtlich BH. bzw. des Be- zirksgerichts Baden als Ausstandsgesuch aufzufassen sind, ist festzustel- len, dass noch nicht einmal klar ist, wie sich der Spruchkörper, der über die noch zu erhebende Anklage gegen den Gesuchsteller befinden wird, zu- sammensetzt und ob BH. darin überhaupt Einsitz nehmen wird. Demnach handelt es sich bei diesem Ausstandsgesuch um ein generelles vorsorgli- ches Ausstandsgesuch, welches unzulässig ist. Pauschale Ausstandsge- suche gegen eine Behörde als Ganzes sind grundsätzlich nicht zulässig (vgl. E. 1.2 hiervor). Demzufolge ist auf das Ausstandsgesuch gegen BH. sowie das Bezirksgericht Baden als solches nicht einzutreten. 4. Wenn der Gesuchsteller Beeinflussungen seines amtlichen Verteidigers geltend macht, stellt sich die Frage, ob er damit ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 134 Abs. 2 StPO stellen will. Für des- sen Beurteilung wäre aber nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau, sondern die entsprechende Verfah- rensleitung zuständig. Auf die entsprechenden Vorbringen ist daher man- gels Zuständigkeit nicht einzugehen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller auferlegt. Das Gesuch wurde von ihm per- sönlich verfasst, eine Entschädigung ist ihm nicht zuzusprechen. Soweit dem amtlichen Verteidiger im Zusammenhang mit dem vorliegenden Be- -6- schwerdeverfahren Aufwendungen entstanden sein sollten, ist die Ent- schädigung von der am Ende des Verfahrens zuständigen Instanz festzu- setzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 31.00, zusammen Fr. 831.00, werden dem Ge- suchsteller auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständi- gen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 1. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus