4.3. Selbst wenn eine amtliche Verteidigung anzuordnen gewesen wäre, beschränkt sich diese gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2 auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) und nicht auf die Befreiung von selber verursachten Verfahrenskosten. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.