Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 6. Dezember 2022 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt, womit die Strafsache noch als Bagatellfall i.S.v. Art. 132 Abs. 2 StPO zu qualifizieren ist. Tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten lagen nicht vor, zumal der Beschwerdeführer den Tatvorwurf in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich eingestanden hat.