4. 4.1. Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Beschwerde um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren (bzw. moniert deren Nichtgewährung durch die Vorinstanz) und das Beschwerdeverfahren, womit er sinngemäss die Anordnung einer amtlichen Verteidigung beantragt. 4.2. Eine amtliche Verteidigung ist insbesondere anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die -8-