Zusammengefasst ist es der prozessualen Unsorgfalt des Beschwerdeführers geschuldet, dass er im vorliegenden Fall die Einsprachefrist nicht gewahrt hat. Der Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 gilt gestützt auf die Zustellfiktion als am 19. Dezember 2022 zugestellt. Die Einsprachefrist endete damit am 29. Dezember 2022, womit die am 6. Januar 2023 erhobene Einsprache verspätet erfolgte. Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.