Die Schliessung des Betriebs (mit Ausnahme der dringenden Arbeiten [Pikettdienst]) in der Zeitspanne zwischen Weihnachten und Neujahr ist denn auch nicht derart ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer nicht hätte damit rechnen müssen. Dass der Beschwerdeführer noch auf andere Weise versucht hätte, die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zu kontaktieren (bspw. per Telefon, E-Mail oder Brief), wird nicht geltend gemacht.