Demgegenüber war die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht verpflichtet, zwischen Weihnachten und Neujahr einen Schalterdienst zu betreiben um sicherzustellen, dass die – aufgrund der Säumnis der jeweiligen Empfänger nicht abgeholten und durch die Post retournierten – Sendungen noch rechtzeitig durch die jeweiligen Empfänger abgeholt werden können. Die Schliessung des Betriebs (mit Ausnahme der dringenden Arbeiten [Pikettdienst]) in der Zeitspanne zwischen Weihnachten und Neujahr ist denn auch nicht derart ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer nicht hätte damit rechnen müssen.