Die prozessuale Pflicht der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bestand einzig in der Zustellung des Strafbefehls an den Beschwerdeführer in der gesetzlich vorgeschriebenen Form, was sie im vorliegenden Fall unbestrittenermassen tat. Demgegenüber war die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht verpflichtet, zwischen Weihnachten und Neujahr einen Schalterdienst zu betreiben um sicherzustellen, dass die – aufgrund der Säumnis der jeweiligen Empfänger nicht abgeholten und durch die Post retournierten – Sendungen noch rechtzeitig durch die jeweiligen Empfänger abgeholt werden können.