Mit anderen Worten würde sich die Frage hinsichtlich der Öffnungszeiten der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht stellen, wenn der Beschwerdeführer seiner prozessualen Obliegenheit nachgekommen wäre, wobei der Beschwerdeführer sein Verschulden selber eingesteht (Beschwerde, N. 9). Die prozessuale Pflicht der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bestand einzig in der Zustellung des Strafbefehls an den Beschwerdeführer in der gesetzlich vorgeschriebenen Form, was sie im vorliegenden Fall unbestrittenermassen tat.