aufgrund seines Rückbehaltungsauftrags am 24. Dezember 2022 noch ausgehändigt hätte oder ihm die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg wegen seiner Mitteilung keine fristauslösenden Schreiben zugestellt hätte. Mit anderen Worten würde sich die Frage hinsichtlich der Öffnungszeiten der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht stellen, wenn der Beschwerdeführer seiner prozessualen Obliegenheit nachgekommen wäre, wobei der Beschwerdeführer sein Verschulden selber eingesteht (Beschwerde, N. 9).