Dies obschon er anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Oktober 2022 und somit lediglich eineinhalb Monate vor seiner Abreise nach Äthiopien (24. November 2022) ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ihm die künftige Korrespondenz ("insbesondere auch Verfügungen, und ein allfälliges Urteil") an seinen Wohnort zugestellt werde und mit dieser Zustellung auch "allfällige Rechtsmittelfristen" zu laufen beginnen würden (act. 20, Frage 42). Wäre der Beschwerdeführer seiner prozessualen Sorgfaltspflicht nachgekommen, hätte er die Einsprachefrist von zehn Tagen wahren können, etwa indem ihm die Post den Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 -7-