bereits längere Zeit im Vorfeld geplant worden sein dürfte. Trotz dieser Umstände hat es der Beschwerdeführer unterlassen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen und insbesondere die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg über seine Abwesenheit zu informieren. Dies obschon er anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Oktober 2022 und somit lediglich eineinhalb Monate vor seiner Abreise nach Äthiopien (24. November 2022) ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ihm die künftige Korrespondenz ("insbesondere auch Verfügungen, und ein allfälliges Urteil") an seinen Wohnort zugestellt werde und mit dieser Zustellung auch "allfällige Rechtsmittelfristen" zu laufen beginnen würden (act.