Ausweislich der Akten befand sich der Beschwerdeführer während eines Monats (vom 24. November 2022 bis am 24. Dezember 2022) in Äthiopien (act. 72). Es handelt sich dabei um eine lange Auslandabwesenheit, so dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Postzustellung zwingend organisatorische Massnahmen hätte treffen müssen (vgl. E. 3.2.1. hiervor), zumal die Reise im Hinblick auf deren Dauer und unter Berücksichtigung der Vollzeitstelle des Beschwerdeführers (act. 2, Fragen 14 ff.) bereits längere Zeit im Vorfeld geplant worden sein dürfte.