Der Beschwerdeführer musste folglich unbestrittenermassen mit einer Zustellung durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg rechnen (Beschwerde, N. 5), wobei auch der Zeitablauf zwischen der Einvernahme vom 6. Oktober 2022 und der Zustellung des Strafbefehls vom 6. Dezember 2022 deutlich im Rahmen des zu Erwartenden liegt (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Muss mit einer Zustellung gerechnet werden, greift die Zustellfiktion. Die siebentägige Abholungsfrist endete im vorliegenden Fall am 19. Dezember 2022, womit die Zustellung gleichentags als erfolgt gilt. Die Einsprachefrist begann folglich am 20. Dezember 2022 zu laufen und endete am 29. Dezember 2022.