3.2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wurde der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Oktober 2022 darauf hingewiesen, dass eine Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erfolgt und er von dieser Stelle eingeschriebene Postsendungen erhalten wird (angefochtene Verfügung, E. 4; act. 20, Frage 40). Der Beschwerdeführer musste folglich unbestrittenermassen mit einer Zustellung durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg rechnen (Beschwerde, N. 5), wobei auch der Zeitablauf zwischen der Einvernahme vom 6. Oktober 2022 und der Zustellung des Strafbefehls vom 6. Dezember 2022 deutlich im Rahmen des zu Erwartenden liegt (vgl. E. 3.2.1. hiervor).