3. 3.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Einsprache gegen den Strafbefehl rechtzeitig erfolgt ist, was die Vorinstanz mit Verweis auf die Zustellfiktion verneinte. 3.2. 3.2.1. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am folgenden Tag zu laufen. Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.