behördlichen Betriebe zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen seien, sei zurückzuweisen, zumal in Laufenburg nur der Weihnachtstag und der 1. Januar gesetzliche Feiertage seien. Es widerspreche dem Verbot des überspitzten Formalismus, wenn die Behörde einen Fristablauf an einem Tag annehme, an welchem die Verwaltung und die Geschäfte geschlossen hätten. Der Fristenlauf sei auf den Tag der erstmöglichen -5- Kenntnisnahme am 2. Januar 2023 anzusetzen, weshalb die Einsprachefrist mit der Einsprache vom 6. Januar 2023 gewahrt sei.