Der Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 habe sich aber bereits bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg befunden und habe dort nicht mehr abgeholt werden können. Am 27. Dezember 2022 habe der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vorgesprochen, sei aber vor verschlossenen Türen gestanden. Die rechtsstaatliche Aufklärungsund Fürsorgepflicht der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sei verletzt, wenn sie ihre Schalter während den Werktagen schliesse und Rechtsuchende abweise. Dem Beschwerdeführer sei nicht die volle Rechtsmittelfrist zur Verfügung gestanden. Der Einwand der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass die