Die Anwendung der Zustellfiktion dürfe nicht zu Ergebnissen führen, die dem Verbot des überspitzten Formalismus und der "dienenden Form des Prozessrechts" widerspreche, was vorliegend aber der Fall sei. Es stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2022 unmittelbar nach seiner Rückkehr aus den Ferien bei der Post um die Entgegennahme der Sendung bemüht habe. Der Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 habe sich aber bereits bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg befunden und habe dort nicht mehr abgeholt werden können.