Es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, die Zustellfiktion so auszulegen, dass es dem Betroffenen verwehrt werde, den von ihm verschuldeten Fehler, nämlich die Nichtmeldung von Ferien im Prozessrechtsverhältnis, durch eigenes Handeln wieder gut zu machen und sich während laufender Rechtsmittelfrist Kenntnis von der ihn belastenden Verfügung zu verschaffen. Die Anwendung der Zustellfiktion dürfe nicht zu Ergebnissen führen, die dem Verbot des überspitzten Formalismus und der "dienenden Form des Prozessrechts" widerspreche, was vorliegend aber der Fall sei.