Die Rechtsmittelfrist könne erst dann zu laufen beginnen, wenn die betroffene Person im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Elemente sei. Es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, die Zustellfiktion so auszulegen, dass es dem Betroffenen verwehrt werde, den von ihm verschuldeten Fehler, nämlich die Nichtmeldung von Ferien im Prozessrechtsverhältnis, durch eigenes Handeln wieder gut zu machen und sich während laufender Rechtsmittelfrist Kenntnis von der ihn belastenden Verfügung zu verschaffen.