Der Beschwerdeführer habe sämtliche prozessualen Pflichten erfüllt, um den Inhalt der Verfügung zu erfahren, nachdem er durch den Abholschein davon Kenntnis erhalten habe. Die Rechtsmittelfrist könne erst dann zu laufen beginnen, wenn die betroffene Person im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Elemente sei.