2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die Einsprachefrist durch die Eingabe vom 6. Januar 2023 unter den gegebenen Umständen gewahrt sei. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2022 unmittelbar nach Erhalt der Abholungseinladung bei der Post Rheinfelden und am 27. Dezember 2022 bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vorgesprochen habe, um den Strafbefehl entgegenzunehmen. Der Beschwerdeführer habe sämtliche prozessualen Pflichten erfüllt, um den Inhalt der Verfügung zu erfahren, nachdem er durch den Abholschein davon Kenntnis erhalten habe.