Adressänderungen umgehend der Verfahrensleitung zu melden habe und zukünftige Korrespondenz an seinen Wohnort geschickt würde. Der Beschwerdeführer habe somit drei Monate nach dieser Einvernahme immer noch damit rechnen müssen, dass er wichtige Post seitens der Strafverfolgungsbehörde erhalten werde, womit die Zustellfiktion greife.