2. 2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden führte in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, dass der Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 am 12. Dezember 2022 zu Abholung gemeldet worden sei. Die siebentägige Abholungsfrist habe am 19. Dezember 2022 geendet, womit die Einsprachefrist bis am 29. Dezember 2022 gelaufen sei. Der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Oktober 2022 explizit darauf hingewiesen worden, dass eine Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erfolge und er von dieser Stelle eingeschriebene Post erhalten werde.