3.3. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Am 29. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte sind – mit Ausnahme verfahrensleitender Entscheide – gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist damit zulässig. Nachdem die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben und erfüllt sind, ist auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.