1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 6. Dezember 2022 gegen A. (fortan: Beschwerdeführer) einen Strafbefehl wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz. Sie bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 80.00 und einer Busse von Fr. 1'000.00. Des Weiteren auferlegte sie ihm die Strafbefehlsgebühr von Fr. 900.00 sowie die Polizeikosten von Fr. 17.50. 1.2. Der am 9. Dezember 2022 per Einschreiben an den Beschwerdeführer gesandte Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 wurde am 20. Dezember 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" durch die Post an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg retourniert.