Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.208 (ST.2023.17; STA.2022.4292) Art. 241 Entscheid vom 2. August 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Gasser Beschwerde- A._____, führer […] verteidigt durch Rechtsanwalt Guido Ehrler, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 17. April gegenstand 2023 betreffend Nichteintreten auf die Einsprache/Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erliess am 6. Dezember 2022 gegen A. (fortan: Beschwerdeführer) einen Strafbefehl wegen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz. Sie bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 80.00 und einer Busse von Fr. 1'000.00. Des Weiteren auferlegte sie ihm die Strafbefehlsgebühr von Fr. 900.00 sowie die Polizeikosten von Fr. 17.50. 1.2. Der am 9. Dezember 2022 per Einschreiben an den Beschwerdeführer gesandte Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 wurde am 20. Dezember 2022 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" durch die Post an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg retourniert. 1.3. Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 6. Dezember 2022. 1.4. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg überwies den Strafbefehl am 20. Februar 2023 dem Bezirksgericht Rheinfelden zur Durchführung des Hauptverfahrens. 2. Mit Verfügung vom 17. April 2023 trat die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden auf die Einsprache nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen die ihm am 8. Mai 2023 zugestellte Verfügung vom 17. April 2023 am 17. Mai 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte das Folgende: "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 17. April 2023 sei aufzuheben. 2. Es sei das Bezirksgericht Rheinfelden anzuweisen, das Hauptverfahren zu eröffnen. -3- 3. Es sei das Bezirksgericht Rheinfelden anzuweisen, Herrn A. für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu gewähren. 4. Alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei Herr A. die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu gewähren." 3.2. Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 verzichtete die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden unter Hinweis auf die Begründung der Verfügung vom 17. April 2023 auf eine Beschwerdeantwort. 3.3. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. 3.4. Am 29. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen erstinstanzlicher Gerichte sind – mit Ausnahme verfahrensleitender Entscheide – gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO mit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist damit zulässig. Nachdem die übrigen Eintretensvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben und erfüllt sind, ist auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten. 2. 2.1. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden führte in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, dass der Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 am 12. Dezember 2022 zu Abholung gemeldet worden sei. Die siebentägige Abholungsfrist habe am 19. Dezember 2022 geendet, womit die Einsprachefrist bis am 29. Dezember 2022 gelaufen sei. Der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Oktober 2022 explizit darauf hingewiesen worden, dass eine Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erfolge und er von dieser Stelle eingeschriebene Post erhalten werde. Ebenfalls sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass er sich der Strafverfolgungsbehörde weiterhin zur Verfügung halten müsse, er -4- Adressänderungen umgehend der Verfahrensleitung zu melden habe und zukünftige Korrespondenz an seinen Wohnort geschickt würde. Der Beschwerdeführer habe somit drei Monate nach dieser Einvernahme immer noch damit rechnen müssen, dass er wichtige Post seitens der Strafverfolgungsbehörde erhalten werde, womit die Zustellfiktion greife. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass die Einsprachefrist durch die Eingabe vom 6. Januar 2023 unter den gegebenen Umständen gewahrt sei. Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2022 unmittelbar nach Erhalt der Abholungseinladung bei der Post Rheinfelden und am 27. Dezember 2022 bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vorgesprochen habe, um den Strafbefehl entgegenzunehmen. Der Beschwerdeführer habe sämtliche prozessualen Pflichten erfüllt, um den Inhalt der Verfügung zu erfahren, nachdem er durch den Abholschein davon Kenntnis erhalten habe. Die Rechtsmittelfrist könne erst dann zu laufen beginnen, wenn die betroffene Person im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Elemente sei. Es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, die Zustellfiktion so auszulegen, dass es dem Betroffenen verwehrt werde, den von ihm verschuldeten Fehler, nämlich die Nichtmeldung von Ferien im Prozessrechtsverhältnis, durch eigenes Handeln wieder gut zu machen und sich während laufender Rechtsmittelfrist Kenntnis von der ihn belastenden Verfügung zu verschaffen. Die Anwendung der Zustellfiktion dürfe nicht zu Ergebnissen führen, die dem Verbot des überspitzten Formalismus und der "dienenden Form des Prozessrechts" widerspreche, was vorliegend aber der Fall sei. Es stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2022 unmittelbar nach seiner Rückkehr aus den Ferien bei der Post um die Entgegennahme der Sendung bemüht habe. Der Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 habe sich aber bereits bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg befunden und habe dort nicht mehr abgeholt werden können. Am 27. Dezember 2022 habe der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vorgesprochen, sei aber vor verschlossenen Türen gestanden. Die rechtsstaatliche Aufklärungs- und Fürsorgepflicht der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sei verletzt, wenn sie ihre Schalter während den Werktagen schliesse und Rechtsuchende abweise. Dem Beschwerdeführer sei nicht die volle Rechtsmittelfrist zur Verfügung gestanden. Der Einwand der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass die behördlichen Betriebe zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen seien, sei zurückzuweisen, zumal in Laufenburg nur der Weihnachtstag und der 1. Januar gesetzliche Feiertage seien. Es widerspreche dem Verbot des überspitzten Formalismus, wenn die Behörde einen Fristablauf an einem Tag annehme, an welchem die Verwaltung und die Geschäfte geschlossen hätten. Der Fristenlauf sei auf den Tag der erstmöglichen -5- Kenntnisnahme am 2. Januar 2023 anzusetzen, weshalb die Einsprachefrist mit der Einsprache vom 6. Januar 2023 gewahrt sei. 3. 3.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Einsprache gegen den Strafbefehl rechtzeitig erfolgt ist, was die Vorinstanz mit Verweis auf die Zustellfiktion verneinte. 3.2. 3.2.1. Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am folgenden Tag zu laufen. Nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Diese Zustellfiktion gilt gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, soweit der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste. Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist und sie der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesenheiten mitteilt oder eine Stellvertretung ernennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.2 mit Hinweis u.a. auf BGE 139 IV 228 E. 1.1), damit ihr Mitteilungen und Entscheide tatsächlich zeitgerecht zugestellt werden können. Ein Postrückbehaltungsauftrag bzw. die Verlängerung der Abholfrist stellt hierfür keine genügende Massnahme dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_302/2020 vom 25. Juni 2020 E. 5.2). Die genannte Obliegenheit dauert nicht unbeschränkt. Das Bundesgericht hat hinsichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer verschiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde (unter Einbezug der konkreten Umstände) als vertretbar bezeichnet (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3 m.H.). Im Entscheid 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 hielt es jedoch fest, dass die Regeln über die Zustellfiktion vernünftig zu handhaben seien und bezeichnete als fraglich, ob eine Dauer bis zu einem Jahr seit der letzten Verfahrenshandlung noch vertretbar sei (E. 1.2; nicht publiziert in BGE 142 IV 286). Die siebentägige Frist von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO gilt unabhängig davon, wie lange eine Sendung gemäss den Abmachungen einer Partei mit der Post abgeholt werden kann. Das -6- Wirksamwerden der Fiktion kann nicht durch eine Verlängerung der Abholfrist bzw. einen Postrückbehaltungsauftrag verhindert werden. Vorbehalten bleiben besondere Vertrauensschutzsituationen (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2020 vom 1. April 2020 E. 4 m.w.H.). 3.2.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wurde der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Oktober 2022 darauf hingewiesen, dass eine Verzeigung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erfolgt und er von dieser Stelle eingeschriebene Postsendungen erhalten wird (angefochtene Verfügung, E. 4; act. 20, Frage 40). Der Beschwerdeführer musste folglich unbestrittenermassen mit einer Zustellung durch die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg rechnen (Beschwerde, N. 5), wobei auch der Zeitablauf zwischen der Einvernahme vom 6. Oktober 2022 und der Zustellung des Strafbefehls vom 6. Dezember 2022 deutlich im Rahmen des zu Erwartenden liegt (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Muss mit einer Zustellung gerechnet werden, greift die Zustellfiktion. Die siebentägige Abholungsfrist endete im vorliegenden Fall am 19. Dezember 2022, womit die Zustellung gleichentags als erfolgt gilt. Die Einsprachefrist begann folglich am 20. Dezember 2022 zu laufen und endete am 29. Dezember 2022. Dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen hatte bzw. dass der Beschwerdeführer vor "verschlossenen Türen stand", was vorliegend unbestritten geblieben ist, vermag am Gesagten nichts zu ändern. Ausweislich der Akten befand sich der Beschwerdeführer während eines Monats (vom 24. November 2022 bis am 24. Dezember 2022) in Äthiopien (act. 72). Es handelt sich dabei um eine lange Auslandabwesenheit, so dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Postzustellung zwingend organisatorische Massnahmen hätte treffen müssen (vgl. E. 3.2.1. hiervor), zumal die Reise im Hinblick auf deren Dauer und unter Berücksichtigung der Vollzeitstelle des Beschwerdeführers (act. 2, Fragen 14 ff.) bereits längere Zeit im Vorfeld geplant worden sein dürfte. Trotz dieser Umstände hat es der Beschwerdeführer unterlassen, entsprechende Vorkehrungen zu treffen und insbesondere die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg über seine Abwesenheit zu informieren. Dies obschon er anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Oktober 2022 und somit lediglich eineinhalb Monate vor seiner Abreise nach Äthiopien (24. November 2022) ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ihm die künftige Korrespondenz ("insbesondere auch Verfügungen, und ein allfälliges Urteil") an seinen Wohnort zugestellt werde und mit dieser Zustellung auch "allfällige Rechtsmittelfristen" zu laufen beginnen würden (act. 20, Frage 42). Wäre der Beschwerdeführer seiner prozessualen Sorgfaltspflicht nachgekommen, hätte er die Einsprachefrist von zehn Tagen wahren können, etwa indem ihm die Post den Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 -7- aufgrund seines Rückbehaltungsauftrags am 24. Dezember 2022 noch ausgehändigt hätte oder ihm die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg wegen seiner Mitteilung keine fristauslösenden Schreiben zugestellt hätte. Mit anderen Worten würde sich die Frage hinsichtlich der Öffnungszeiten der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht stellen, wenn der Beschwerdeführer seiner prozessualen Obliegenheit nachgekommen wäre, wobei der Beschwerdeführer sein Verschulden selber eingesteht (Beschwerde, N. 9). Die prozessuale Pflicht der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bestand einzig in der Zustellung des Strafbefehls an den Beschwerdeführer in der gesetzlich vorgeschriebenen Form, was sie im vorliegenden Fall unbestrittenermassen tat. Demgegenüber war die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht verpflichtet, zwischen Weihnachten und Neujahr einen Schalterdienst zu betreiben um sicherzustellen, dass die – aufgrund der Säumnis der jeweiligen Empfänger nicht abgeholten und durch die Post retournierten – Sendungen noch rechtzeitig durch die jeweiligen Empfänger abgeholt werden können. Die Schliessung des Betriebs (mit Ausnahme der dringenden Arbeiten [Pikettdienst]) in der Zeitspanne zwischen Weihnachten und Neujahr ist denn auch nicht derart ungewöhnlich, dass der Beschwerdeführer nicht hätte damit rechnen müssen. Dass der Beschwerdeführer noch auf andere Weise versucht hätte, die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zu kontaktieren (bspw. per Telefon, E-Mail oder Brief), wird nicht geltend gemacht. Zusammengefasst ist es der prozessualen Unsorgfalt des Beschwerdeführers geschuldet, dass er im vorliegenden Fall die Einsprachefrist nicht gewahrt hat. Der Strafbefehl vom 6. Dezember 2022 gilt gestützt auf die Zustellfiktion als am 19. Dezember 2022 zugestellt. Die Einsprachefrist endete damit am 29. Dezember 2022, womit die am 6. Januar 2023 erhobene Einsprache verspätet erfolgte. Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer ersuchte in seiner Beschwerde um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren (bzw. moniert deren Nichtgewährung durch die Vorinstanz) und das Beschwerdeverfahren, womit er sinngemäss die Anordnung einer amtlichen Verteidigung beantragt. 4.2. Eine amtliche Verteidigung ist insbesondere anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die -8- Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 6. Dezember 2022 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt, womit die Strafsache noch als Bagatellfall i.S.v. Art. 132 Abs. 2 StPO zu qualifizieren ist. Tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten lagen nicht vor, zumal der Beschwerdeführer den Tatvorwurf in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich eingestanden hat. 4.3. Selbst wenn eine amtliche Verteidigung anzuordnen gewesen wäre, beschränkt sich diese gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2 auf die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) und nicht auf die Befreiung von selber verursachten Verfahrenskosten. 5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 und den Auslagen von Fr. 64.00, zusammen Fr. 864.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. -9- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 2. August 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser