1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, wird diese gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. Juni 2023 wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach angewiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen fortzuführen und anschliessend neu über die Einstellung des Verfahrens oder die Anklageerhebung zu entscheiden. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] - 13 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)