6.5. Zusammenfassend kann derzeit nicht mit einstellungsbegründender Sicherheit festgehalten werden, dass der Beschuldigte keine strafrechtsrelevante Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist aufzuheben und die Sache ist an die Staatsanwaltschaft - 12 - Brugg-Zurzach zurückzuweisen. Nach Vornahme weiterer Abklärungen (vgl. insbesondere vorstehende E. 6.4.3) ist die Sachlage erneut zu würdigen und darüber zu befinden, ob das Strafverfahren einzustellen oder ob Anklage zu erheben ist. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.