Konnte der Beschuldigte E._____ selbst an dieser Stelle nicht einigermassen zuverlässig erkennen oder hätte er aufgrund der Verkehrssituation nicht nach rechts blicken müssen, bleibt die schlussendlich nur vom Sachrichter zu beantwortende Frage, ob dem Beschuldigten zum Vorwurf zu machen ist, E._____ nicht bereits früher bemerkt zu haben, weil er (offenbar) während der Rotphase das Verkehrsgeschehen nicht im Blick hatte (E. 6.3.1 hievor).