Es ist aber gestützt auf die Abbildungen und die Videoaufzeichnung nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte bereits vor dem eigentlichen Abbiegemanöver (Abb. 9) mehr als nur den obersten Teil des Helms von E._____ hätte erblicken können. Dies ist von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach abzuklären und bejahendenfalls wird zu würdigen sein, ob der Beschuldigte sein Augenmerk an der konkreten Stelle wegen eines potentiell anwesenden Mofafahrers (auch) auf die rechte Seite hätte richten müssen. Konnte der Beschuldigte E._____