in der Abb. 10 für den Beschuldigten wohl (sehr) knapp (vgl. Querschnitt A – A mit konstruiertem Sichtschatten) noch erkennbar gewesen wäre. Dies ist nach dem Gesagten zwar nicht relevant, nachdem sich der Beschuldigte an dieser Stelle nicht mehr auf die rechte Seite konzentrieren musste. Es ist aber gestützt auf die Abbildungen und die Videoaufzeichnung nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte bereits vor dem eigentlichen Abbiegemanöver (Abb. 9) mehr als nur den obersten Teil des Helms von E._____ hätte erblicken können.